Rechtsprechung
BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versorgungsanspruch eines Offiziers der früheren Wehrmacht - Vorliegen einer kollektiven Übernahme der Angehörigen des Truppensonderdienstes - Möglichkeit der Einstufung eines Kriegsoffiziers als Berufsoffizier - Abgrenzung einer Beförderung von einer Stellenhebung
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.1964 - III 673/63
- BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 09.10.1959 - VI C 318.57
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Sei aber die Überführung des Klägers vom Stabsintendanten des Truppensonderdienstes zum Hauptmann des Truppendienstes nur eine vorübergehende, auf Kriegsdauer vorgesehene Maßnahme gewesen, stehe sie der Anwendung des § 54 Abs. 1 G 131 nicht entgegen (Hinweis auf das Urteil BVerwGE 9, 200).Die hier zu § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 vertretene Auffassung steht allerdings nicht im Einklang mit einem Teil der Begründung des Urteils des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 200 ff.); in jenem Urteil hat der VI. Senat die Sonderregelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 G 131 in einem Fall für anwendbar erklärt, in dem es ebenfalls an einem unmittelbaren Aufstieg des Betroffenen vom Berufsunteroffizier zum Offizier fehlte.
Vielmehr kann diese Regelung nur auf der Erwägung, des Bundesgesetzgebers beruhen, daß diese Offiziere als Wehrmachtbeamte behandelt werden, selbst dann, wenn die Berufung in das Wehrmachtbeamtenverhältnis der Ernennung zum Offizier vorausgegangen ist (ebenso BVerwGE 9, 200 [201] und Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, § 53 Fußnote 1 zu Erl. 2, S. 279).
- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Daß § 54 Abs. 1 G 131 auch in der vor dem 1. Januar 1967 gültigen Fassung sachgerecht und mit dem Grundgesetz vereinbar war, hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [336, 338]) mit dem Hinweis anerkannt, die erst 1944 in das Offizierskorps des neu geschaffenen Truppensonderdienstes übergeführten Wehrmachtbeamten seien nach ihrer Vorbildung, ihrem Werdegang und ihrem früheren Aufgabenkreis Wehrmachtbeamte gewesen und bis zur Bildung des Truppensonderdienstes im Jahre 1944 während des größten Teiles ihres früheren öffentlichen Dienstes als Wehrmachtbeamte und nicht als Offiziere tätig geworden. - BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Übernahme eines Stabszahlmeisters in den Truppensonderdienst als Stabsintendant keine Beförderung bedeutet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1963 - BVerwG VI C 186.61 - [Ls. in ZBR 1963 S. 224]); die Ernennung zum Stabsintendanten war lediglich eine Folge der Übernahme aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in das Berufssoldatenverhältnis und ist deshalb nicht wie eine "echte" Beförderung (BVerwGE 5, 86 [92]), sondern wie eine Stellenhebung (BVerwGE 12, 97 [BVerwG 08.03.1961 - VI C 119/58]) zu bewerten.
- BVerwG, 17.03.1965 - VI C 114.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Das Bundesverwaltungsgericht - und zwar nicht nur der erkennende Senat, sondern auch der VI. Senat dieses Gerichts - hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21], vom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - und vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -) schon wiederholt die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten, sie entspreche dem Zweck der Vorschrift, in die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Offiziersversorgung diejenigen früheren Berufsunteroffiziere einzubeziehen, die sich am 8. Mai 1945 nicht mehr in dem Rechtsstand des Berufsunteroffiziers befanden, sondern während der Ableistung des aktiven Wehrdienstes im Kriege zu Offizieren befördert waren, also keine Möglichkeit gehabt hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen. - BVerwG, 08.03.1961 - VI C 119.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Übernahme eines Stabszahlmeisters in den Truppensonderdienst als Stabsintendant keine Beförderung bedeutet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1963 - BVerwG VI C 186.61 - [Ls. in ZBR 1963 S. 224]); die Ernennung zum Stabsintendanten war lediglich eine Folge der Übernahme aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in das Berufssoldatenverhältnis und ist deshalb nicht wie eine "echte" Beförderung (BVerwGE 5, 86 [92]), sondern wie eine Stellenhebung (BVerwGE 12, 97 [BVerwG 08.03.1961 - VI C 119/58]) zu bewerten. - BVerwG, 18.04.1963 - VI C 186.61
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Übernahme eines Stabszahlmeisters in den Truppensonderdienst als Stabsintendant keine Beförderung bedeutet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1963 - BVerwG VI C 186.61 - [Ls. in ZBR 1963 S. 224]); die Ernennung zum Stabsintendanten war lediglich eine Folge der Übernahme aus dem Wehrmachtbeamtenverhältnis in das Berufssoldatenverhältnis und ist deshalb nicht wie eine "echte" Beförderung (BVerwGE 5, 86 [92]), sondern wie eine Stellenhebung (BVerwGE 12, 97 [BVerwG 08.03.1961 - VI C 119/58]) zu bewerten. - BVerwG, 23.10.1962 - VI C 149.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Das Bundesverwaltungsgericht - und zwar nicht nur der erkennende Senat, sondern auch der VI. Senat dieses Gerichts - hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21], vom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - und vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -) schon wiederholt die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten, sie entspreche dem Zweck der Vorschrift, in die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Offiziersversorgung diejenigen früheren Berufsunteroffiziere einzubeziehen, die sich am 8. Mai 1945 nicht mehr in dem Rechtsstand des Berufsunteroffiziers befanden, sondern während der Ableistung des aktiven Wehrdienstes im Kriege zu Offizieren befördert waren, also keine Möglichkeit gehabt hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen. - BVerwG, 11.02.1960 - II C 327.57
Auszug aus BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Das Bundesverwaltungsgericht - und zwar nicht nur der erkennende Senat, sondern auch der VI. Senat dieses Gerichts - hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 327.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 21], vom 23. Oktober 1962 - BVerwG VI C 149.60 - und vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -) schon wiederholt die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten, sie entspreche dem Zweck der Vorschrift, in die vom Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehene Offiziersversorgung diejenigen früheren Berufsunteroffiziere einzubeziehen, die sich am 8. Mai 1945 nicht mehr in dem Rechtsstand des Berufsunteroffiziers befanden, sondern während der Ableistung des aktiven Wehrdienstes im Kriege zu Offizieren befördert waren, also keine Möglichkeit gehabt hatten, nach Beendigung des Unteroffiziersverhältnisses einen Zivilberuf zu ergreifen.
- BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65
Rechtsmittel
Die Ernennung des Klägers zum Stabsintendanten bei der Übernahme in den TSD am 1. Mai 1944 war keine Beförderung, sondern lediglich eine Folge der Übernahme aus dem Wehzmachtbeamtenverhältnis in das Berufsoffizierverhältnis, die u.a. in der Umbenennung der bisherigen Amtsbezeichnung im Wehrmachtbeamtenverhältnis (Regierungsoberinspektor, Stabszahlmeister) in die entsprechende Dienstgradbezeichnung im TSD zum Ausdruck gebracht wurde (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 18. April 1963 - BVerwG VI C 186.61 - und vom 19. Dezember 1967 - BVerwG II C 19.65 -). - BVerwG, 21.03.1968 - VI B 29.67
Rechtsmittel
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die - zum Teil gegen ihren Willen und auf Grund eines in seiner Rechtswirksamkeit sehr zweifelhaften Befehls aus dem Jahre 1944 - in das Berufsoffiziersverhältnis des Truppensonderdienstes übergeführten Wehrmachtbeamten gemäß § 54 Abs. 1 G 131 (u.F. bis F. 1961) in jeder Beziehung so zu behandeln waren, wie wenn diese Überführung nicht stattgefunden hätte; dies auch dann, wenn sie vor dem 8. Mai 1945 zu den Offizieren des Truppendienstes (weiter) übergeführt worden sind (BVerwGE 9, 200 [202]) und die Behandlung des einzelnen früheren Offiziers des Truppensonderdienstes nach der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers günstiger gewesen wäre als nach der eines Wehrmachtbeamten (vgl.Urteile vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VI C 395.57 - undvom 19. Dezember 1967 - BVerwG II C 19.65 -). - BVerwG, 17.07.1969 - II C 115.65
Versorgungsansprüche eines Beamten - Bewilligung einer Zulage - Verletzung …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, daß es für die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 G 131 nicht darauf ankommt, ob die Behandlung eines Offiziers des TSD nach der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers günstiger gewesen wäre als nach der eines Wehrmachtbeamten (Urteile vom 26. Oktober 1960 - BVerwG VI C 395.57 - und vom 19. Dezember 1967 - BVerwG II C 19.65 - sowie Beschluß vom 21. März 1968 - BVerwG VI B 29.67 -).